c) des Beklagten 2: 1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin. Sachverhalt A. Die A__________ ist seit 5. März 1983 Grundeigentümerin der Parzelle Nr. E__________ im Gebiet D.__________ in der Gemeinde Speicher. Das rund 23‘000 m2 grosse Grundstück war im Zonenplan von 1978 der Ein- und Zweifamilienhauszone zugewiesen. Am 6. April 1984 stellte die A__________ ein Baugesuch für den Bau mehrerer Appenzellerhäuser (act. 12.I/11). Nach der Annahme der Auszonungsinitiative