a) der Klägerin: 1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Klägerin im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils für jedes abgelaufene Jahr der Dauer der Planänderungsverfahren aller Instanzen betreffend die Parzelle E______, seit 4. Oktober 1985 (Datum Bausperre im Auszonungsverfahren) 3% Zins auf CHF 1'225'000.--, zuzüglich Zinseszins, bis zum Zeitpunkt der Zustellung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids zu bezahlen, soweit die Gesamtdauer der seit 04.10.1985 laufenden Verfahren aller Instanzen betreffend die Auszonung der Parzelle E______ fünf Jahre überschreitet.