Der geltend gemachte Stundenaufwand von 29 Stunden muss deshalb als deutlich zu hoch eingestuft werden. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘000.00, was einem Aufwand von 15 Stunden entspricht. Was die geltend gemachten Barauslagen anbelangt, so wurden die aufgelisteten Kopien mehrheitlich bereits bei der Entschädigung für das Rekursverfahren berücksichtigt, weshalb dafür nur ein Betrag von Fr. 180.00 zugesprochen wird, welcher in etwa der Differenz der für das Beschwerdeverfahren und das Rekursverfahren geltend gemachten Barauslagen entspricht. Hinzu kommt die Mehrwert-