3.3 Damit sind zwei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 AIG (Abwarten des Bewilligungsverfahrens im bisherigen Kanton und gültige Aufenthaltsbewilligung) nicht erfüllt, womit die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Etwas anderes würde ausnahmsweise nur gelten, wenn die Aufenthaltsbewilligung routinemässig zu verlängern wäre, da sämtliche Voraussetzungen einer Verlängerung zweifelsohne erfüllt sind (Urteile des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2014.00172 vom 4. Juni 2014 E. 3.4 und VB.2013.00711 vom 22. Januar 2014 E. 2.3).