HEER, St. Gallisches Bau- und Planungsrecht, 2003, Rz. 870). Will ein Bauherr das in Frage stehende Bauvorhaben nach dem Ablauf dieser Frist dennoch realisieren, muss er ein neues Baugesuch einreichen, über welches die Baubehörde auf der Grundlage der dazumal geltenden Regelungen zu entscheiden hat. Massgebend ist dabei der faktische Beginn der Bauarbeiten. Entscheidend für die Frage des Baubeginns ist nicht ein bestimmtes objektives Kriterium wie z.B. die Installation des Bauplatzes, sondern alle objektiven und subjektiven Momente, anhand derer der Betrachter zur Überzeugung gelangt, dass die Bauherrschaft ernsthaft mit den Bauarbeiten beginnt.