Zuvor hat sie ihr ganzes Leben in der Türkei verbracht, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Zwar kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sie sich um Integration in die schweizerischen Verhältnisse bemüht, doch ist ihre soziale und berufliche Integration in der Schweiz nicht so weit fortgeschritten, dass ihre Reintegration in der Türkei unsicher wäre. Dass sie aufgrund der Trennung vom Vater ihres Kindes in ihrer Heimat stigmatisiert und ausgestossen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu substanziieren.