4.5 Die Vorinstanzen kamen daher zutreffend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Ergänzend gilt es festzuhalten, dass das ausserehelich gezeugte Kind selbstredend nicht unter Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG fällt, da dieser einen Härtefall voraussetzt, der durch die aufgelöste Ehe ausgelöst wurde.