Wie bereits erwähnt, genügt für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls nicht, dass es für sie aus wirtschaftlicher Sicht einfacher wäre, in der Schweiz zu bleiben. Der blosse Umstand, dass die Sicherheits- und Wirtschaftslage hier besser ist als im Heimatstaat, bildet praxisgemäss keinen entsprechenden wichtigen persönlichen Grund. Daran ändern auch die unbestrittenen Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin nichts. Eine erfolgreiche Integration wäre zwar massgeblich im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. AIG, genügt aber nicht für eine Bewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (Urteil des Bundesgerichts 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3).