Allfälligen Repressalien ihrer eigenen Familie könnte sie zudem durch eine Niederlassung in einem anderen Landesteil begegnen. Den ins Recht gelegten ärztlichen Berichten ist zudem nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführerin keine adäquate Behandlung ihrer psychischer Probleme in ihrer Heimat zur Verfügung steht. Wie bereits erwähnt, genügt für die Begründung eines nachehelichen Härtefalls nicht, dass es für sie aus wirtschaftlicher Sicht einfacher wäre, in der Schweiz zu bleiben.