Das Obergericht kommt aufgrund der Aktenlage zum Schluss, dass die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern sowie die daraus entstandene subjektive Belastung von der Beschwerdeführerin nicht objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt wurden. Die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen müssen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.2). Eine solche Zwangsausübung ist hier nicht erkennbar, womit kein Mass einseitiger Oppression vorliegt, welches es rechtfertigen würde, von einem nachehelichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit.