Seite 5 3.2 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass der Druck, den die Familie des Ehegatten ausgelöst habe, möglicherweise sehr gross gewesen sei. Dieser Umstand könne aber nicht als wichtiger persönlicher Grund aufgeführt werden, um einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz noch nicht wirklich integriert, auch wenn sie sich ernsthaft bemühe.