2014, N. 17 zu § 20). Soweit sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26. Juni 2019 und an der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2019 neu auf ihre Schwangerschaft und die am XX.XX.2019 geschlossene Ehe mit dem irakischen Staatsangehörigen D___ beruft, welcher nach Angabe der Beschwerdeführerin in der Schweiz als Flüchtling anerkannt ist, kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Dazu kommt, dass Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) den Ehegatten und minderjährigen Kindern von anerkannten Flüchtlingen zwar das Recht auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft verleiht, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.