54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Rekursentscheides, mit dem ihre Begehren abgewiesen wurden, formell beschwert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich, aber unter folgenden Vorbehalten einzutreten: