B. Am 17. November 2017 reichte A___ bei der Einwohnerkontrolle C___ ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ein. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs, wobei sich A___ auf einen nachehelichen Härtefall berief, wies das Amt für Inneres, Abteilung Migration, am 30. Mai 2018 das Gesuch ab und ordnete an, dass A___ bis spätestens am 31. Juli 2018 die Schweiz zu verlassen habe. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bewilligungsanspruch mit der Aufgabe der ehelichen