a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Rekursentscheid der Vorinstanz vom 25. Oktober 2018 und die Verfügung vom 30. Mai 2018 seien aufzuheben und es sei der Rekurrentin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. 2. Eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. b) der Vorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. c) der Vorvorinstanz: Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt