Zudem muss an dieser Stelle hervorgehoben werden, dass sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin alleine aus der Gemeindeautonomie ableitet und diese nicht Trägerin von verfassungsmässigen Rechten ist (HÄFELIN/MÜLLER/ UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1998). Da die Parzelle Nr. 1 keinen öffentlichen Grund bildet, steht es der Beschwerdeführerin damit nicht zu, die Verletzung der Eigentumsfreiheit und der Wirtschaftsfreiheit bzw. einen unverhältnismässigen Grundrechtseingriff zulasten der Grundeigentümerin zu rügen.