Um eine Nutzungsänderung des Betriebsgebäudes verfassungskonform verweigern zu können, müssten die Vorinstanzen begründen, dass nur so dem Hochwasserschutz Rechnung getragen werden könne. Insbesondere, da das Risiko für Personen durch eine Wohnnutzung im Vergleich zur gewerblichen Nutzung abnehme, stelle die Verweigerung einer Ausnahmebewilligung zur Nutzungsänderung kein geeignetes Mittel dar, um dem öffentlichen Interesse des Hochwasserschutzes gerecht zu werden. Diesbezüglich sei auf BGE 140 II 437 zu verweisen: