Da in der vorläufigen Verordnung über die Einführung des Gewässerraums ein entsprechender Verweis auf Art. 94 BauG fehlt, muss der Schluss gezogen werden, dass derzeit im kantonalen Recht keine gegenüber der Bundesregelung von Art. 41c Abs. 2 GSchV weitergehende Besitzstandgarantie in Bezug auf den Gewässerraum existiert. Damit steht fest, dass Art. 94 BauG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist.