8.3 Hierzu ist erneut hervorzuheben, dass die Voraussetzungen von Zonenplanänderungen in Art. 21 Abs. 2 RPG und Art. 51 BauG geregelt sind. Die Besitzstandgarantie wird jedoch aus der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; Schutz getätigter Investitionen) und aus dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 9 BV) abgeleitet, das die Rückwirkung von Gesetzen grundsätzlich verbietet. Sie bedeutet, dass rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen in ihrem Bestand geschützt und neue Vorschriften auf sie nicht anwendbar sind (FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, a.a.O., S. 1447; ZAUGG/LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl. 2013, Rz. 1 zu Art. 3).