41c Abs. 2 GSchV anzuwenden. Die Argumentation der Vorinstanz, dass durch die Zweckänderung Teile der Bevölkerung gefährdet würden, blende vollständig aus, dass wenn tatsächlich eine so grosse Gefahr bestünde, was bestritten werde, im jetzigen Zustand und mit dem jetzigen Zweck eine deutlich grössere Gefahr bestehen würde, als wenn man die Zweckänderung unter Auflagen genehmigen würde. Auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 94 Abs. 2 BauG seien erfüllt: Die Baute sei ursprünglich rechtmässig erstellt worden.