__ in der Umgebung des Gewerbeareals vorwiegend unverbaut, woran auch die Umstände, dass die Parzelle Nr. 1 teilweise überbaut ist und der Eintrag im kommunalen Richtplan nichts zu ändern vermögen, welcher die strittige Umzonung ohnehin nicht präjudizieren kann (vgl. dazu oben Ziff. 4). Das Planungsgebiet kann deshalb nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als dicht überbaut im Sinn von Art. 41 Abs. 1 lit. a GSchV bezeichnet werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 1C_106/2018 vom 2. April 2019 E. 5.8). Damit stossen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ausnahmebewilligung von Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ins Leere.