Somit sei die vom Gesetzgeber gewollte Siedlungsentwicklung nach innen bereits planerisch vorgesehen. Beim Wiederaufbau der B.__________ hätten diverse Vorschriften eingehalten werden müssen, weil nicht die Immissionsgrenzwerte der Gewerbezone, sondern jene der Wohnund Gewerbezone hätten angewendet werden müssen. Die Vorinstanz habe keine eingehende Prüfung der Voraussetzungen der Ausnahmebewilligungen nach Art. 41 Abs. 1 lit. a GSchV und keine gründliche Interessenabwägung vorgenommen. Nach Sinn und Zweck der Norm spreche zudem nichts dagegen, diese bereits in der übergeordneten Planung zu berücksichtigen.