Beim Siedlungsgebiet handle es sich weder um ein städtisches Quartier noch um ein Dorfzentrum. Dieses könne damit eindeutig nicht als „dicht überbaut“ qualifiziert werden, woran auch die Kanalisierung des E. _______ und der Umstand, dass keine Revitalisierung geplant sei, nichts zu ändern vermögen. Dazu komme, dass Art. 41c Abs. 1 GSchV die Zonenkonformität der Anlage voraussetze.