54 Abs. 1 BauG). Das Betriebsgebäude der B.__________ liegt mehrheitlich innerhalb dieses übergangsrechtlichen Gewässerraums, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Da die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid richtigerweise auf die massgebenden Übergangsbestimmungen verwiesen hat, konnte sie auf eine Sistierung des Rekursverfahrens bis zur rechtmässigen Festlegung des Gewässerraums verzichten, zumal - soweit ersichtlich - noch keine bundesrechtskonformen Bestimmungen zur Festlegung des Gewässerraums im kantonalen Recht existieren Der Eventualantrag ist damit abzuweisen.