4.3 In Anbetracht dieser Umstände kommt das Obergericht zum Schluss, dass die verschiedenen Interessen bei der strittigen Teilzonenplanänderung nicht vollständig erfasst wurden, womit nicht nachgewiesen ist, ob sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in Bezug auf die Gewerbezone C.__________ im Sinne von Art. 51 BauG und Art. 21 Abs. 2 RPG wesentlich geändert haben. Im Folgenden wird dennoch im Einzelnen auf die Rügen in der Beschwerdeschrift eingegangen.