Erachtet sich das Obergericht als unzuständig, so leitet es die Beschwerde an die zuständige Behörde weiter (Art. 2 Abs. 2 VRPG; Art. 53 Abs. 1 JG). Zu klären ist zunächst, welches (aus Sicht des Obergerichts) die zuständige Behörde ist. Gemäss Art. 82 lit. c BGG können Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger sowie betreffend Volkswahlen und –abstimmungen beim Bundesgericht angehoben werden.