Einerseits fehlt in der Beschwerdeschrift der deutliche Hinweis auf ein Aktenstück, welches diesen Nachweis zu erbringen vermag. Andererseits hat der Beschwerdeführer auch mit seinem 2017 eingereichten Bauprojekt einen solchen Nachweis nicht erbracht. Er hat lediglich Pläne eingereicht, auf denen die Länge des ursprünglichen Hauses mit 11.36 Metern angegeben ist (act. 16.3/11.8, 11.9, 11.10, 11.18, 11.19, 11.20). Die Pläne sollen den Zustand des Gebäudes im Jahr 1969 belegen. Den Dokumenten kann jedoch kein verbindliches Indiz entnommen werden, wonach diese die Dimensionen des Gebäudes zu besagtem Zeitpunkt korrekt abbilden würden.