Obergericht Appenzell Ausserrhoden 4. Abteilung Urteil vom 25. April 2019 Mitwirkende Obergerichtsvizepräsident W. Kobler Oberrichterinnen D. Cadosch Autolitano, M. Gasser Aebischer Oberrichter E. Graf, Dr. P. Louis Obergerichtsschreiber D. Hofmann Verfahren Nr. O4V 18 22 Sitzungsort Trogen Beschwerdeführerin A___ vertreten durch: RA AA___ Vorinstanz Departement Inneres und Sicherheit, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau Vorvorinstanz Amt für Inneres, Abteilung Migration, Landsgemeindeplatz 2, 9043 Trogen Gegenstand Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Departements Inneres und Sicherheit vom 19. Juni 2018 Rechtsbegehren a) der Beschwerdeführerin: 1. Der Entscheid des Departementes Inneres und Sicherheit vom 19. Juni 2018 sei aufzuheben. 2. Auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei zu verzichten. 3. Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 lit. b AIG zu erteilen. b) der Vorinstanz: 1. Die Beschwerde sei abzuweisen. 2. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. c) der Vorvorinstanz Die Beschwerde sei abzuweisen Sachverhalt A. A___ (geb. am XX.XX.1984) ist ungarische Staatsangehörige. Sie reiste am 10. Juni 2017 erstmals in die Schweiz ein, meldete sich am 12. Juni 2017 an und verliess die Schweiz im August 2017 wieder, ohne sich abzumelden. Nach der erneuten Einreise am 17. September 2017 schloss A___ am 21. September 2017 mit der B___ GmbH in Herisau einen unbefristeten Arbeitsvertrag als Serviceangestellte ab. Darauf erhielt sie am 27. September 2017 vom Amt für Inneres, Abteilung Migration, die Aufenthaltsbewilligung B-EU/EFTA für die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit. Gemäss Arbeitsvertrag trat A___ die Stelle am 1. Oktober 2017 an und kündigte diese jedoch nach kurzer Zeit infolge Schwangerschaft. Seit dem 1. Januar 2018 geht sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nach und muss von der Sozialhilfe unterstützt werden. Am XX.XX.2018 wurde ihr Sohn C___ geboren. B. Nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Inneres, Abteilung Migration (im Folgenden: Vorvorinstanz) am 3. Mai 2018 die Aufenthaltsbewilligung von A___ wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Gleichzeitig wies es sie an, die Schweiz bis spätestens 17. Juni 2018 zu verlassen. Seite 2 C. Dagegen liess A___, vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 28. Mai 2018 beim Departement Inneres und Sicherheit Rekurs erheben u.a. mit den Anträgen, die Verfügung aufzuheben und auf einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. D. Mit Entscheid vom 19. Juni 2018 wies das Departement Inneres und Sicherheit den Rekurs ab. Im Weiteren wies es A___ an, die Schweiz bis spätestens 31. August 2018 zu verlassen. E. Gegen diesen Entscheid liess A___ (im Folgenden: Beschwerdeführerin), vertreten durch RA AA___, mit Eingabe vom 21. August 2018 beim Obergericht Beschwerde mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren erheben. F. Mit Schreiben vom 4. und 6. September 2018 liessen sich das Departement Inneres und Sicherheit (im Folgenden: Vorinstanz) und die Vorvorinstanz mit den eingangs erwähnten Rechtsbegehren vernehmen. G. Auf die Eröffnung des Urteildispositivs hin verlangte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. Mai 2019 eine Begründung des Urteils. Damit sind die Voraussetzungen für die in Ziff. 3 des Dispositivs in Aussicht gestellte Reduktion der Entscheidgebühr nicht gegeben. H. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Erwägungen 1. Die von Amtes wegen vorzunehmende Prüfung der Prozessvoraussetzungen ergibt, dass diese sowohl hinsichtlich der Beschwerdeberechtigung als auch hinsichtlich der Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind. Die sachliche bzw. funktionale Zuständigkeit des Obergerichts ergibt sich aus Art. 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, bGS 143.1), wonach das Obergericht zur Behandlung von Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden zuständig ist. Auf die Beschwerde ist damit einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der hier vorliegenden Beschwerde ist die Kognition des Obergerichts gemäss Art. 56 Abs. 1 VRPG darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen, wozu auch eine rechtsfehlerhafte Ausübung Seite 3 des Ermessens zählt. Im Weiteren kann beurteilt werden, ob die Vorinstanzen den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt haben. Die Überprüfung der Angemessenheit ist dem Obergericht jedoch verwehrt (Art. 56 Abs. 1 VRPG e contrario). 3. Die Erteilung bzw. der Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat dieses allerdings nur insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, [SR 0.142.112.681]) keine abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG). 3.1 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff. Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner [Art. 1 lit. c FZA; Art. 24 Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich - mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA - in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_243/2015 vom 2. November 2015 E. 2.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA). Seite 4 3.2 Sind die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt, können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gemäss Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs (VEP, SR 142.203) widerrufen werden. Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA darf einer arbeitnehmenden Person eine gültige Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht allein deshalb entzogen werden, weil sie infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig oder unfreiwillig arbeitslos geworden ist, falls das zuständige Arbeitsamt dies ordnungsgemäss bestätigt. Der Unterbruch der Erwerbstätigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, die von der zuständigen Behörde bestätigte Zeit unfreiwilliger Arbeitslosigkeit und der unfreiwillige Erwerbsunterbruch von unselbständig Erwerbstätigen gelten als Beschäftigungszeiten. 3.3 Das Bundesgericht hat in Auslegung dieser Grundlagen entschieden, dass eine arbeitnehmende Person ihren freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person verlieren kann, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird (Dahinfallen des Arbeitnehmerstatus) oder ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialhilfeleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (vgl. zum Ganzen: BGE 141 II 1 E. 2.1.2 ff.). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Erwerbstätigkeit weiterzuführen. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sie ihre Erwerbstätigkeit freiwillig aufgegeben habe. Es möge sein, dass sie von ihrem Arbeitgeber schlecht beraten worden sei, jedoch wäre es ihr zuzumuten gewesen, sich vor ihrer Kündigung nach ihren Rechten zu erkundigen. Wenn sie darüber hinaus die Voraussetzungen für die Arbeitslosentschädigung nicht erfülle und auf Sozialhilfe angewiesen sei, entfielen auch die Voraussetzungen für die EU/EFTA- Aufenthaltsbewilligung. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass es ihr aufgrund einer Risikoschwangerschaft nicht mehr möglich gewesen sei, weiterhin als Küchenhilfe und Servicetochter zu arbeiten. Der Arbeitgeber habe ihr empfohlen, das Arbeitsverhältnis von sich aus zu kündigen und sich beim Sozialamt zu melden. Die Beschwerdeführerin sei in rechtlichen Angelegenheiten völlig unerfahren und habe weder Kenntnis von dem ihr Seite 5 zustehenden Recht auf Lohnfortzahlung noch von dem bei Schwangerschaft bestehenden Kündigungsschutz. Für sie habe kein Anlass bestanden, an der Verlässlichkeit der Angaben ihres Arbeitgebers zu zweifeln. Aufgrund des engen Vertrauensverhältnisses habe sie nicht davon ausgehen müssen, durch die Befolgung seines Rats auf ihre zustehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche zu verzichten. Zumal der Beschwerdeführerin zugesichert worden sei, die Arbeit nach der Geburt ihres Kindes wieder aufnehmen zu können. Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA müsse analog auch für Arbeitnehmerinnen gelten, die aufgrund einer Schwangerschaft keiner Arbeit nachgehen könnten. Es sei unverhältnismässig, einer Person bloss wegen eines kurzfristigen Sozialhilfebezugs die Aufenthaltsbewilligung zu entziehen. Mit dem ehemaligen Arbeitgeber sei von Anfang an vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit ein paar Wochen nach der Niederkunft wieder aufnehmen könne. 4.3 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin unbefristet angestellt wurde, sie damit ein Arbeitsverhältnis von mindestens einem Jahr gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eingegangen ist und sie ihr Arbeitsverhältnis nach höchstens 3 Monaten selbst gekündigt hat. Es gibt auch keine Anhaltspunkte, dass sie zwischenzeitlich wieder eine Erwerbstätigkeit aufnahm. Vielmehr wurde sie bis zum Urteilsdatum durch Sozialhilfeleistungen unterstützt. Umstritten ist jedoch, ob die Beschwerdeführerin gemäss Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA unfreiwillig arbeitslos wurde. Dem steht zum einen der Umstand entgegen, dass sich in den Akten keine Belege finden lassen, wonach der Arbeitgeber der Beschwerdeführerin eine Kündigung empfohlen hat und sie nach der Niederkunft wieder von ihm angestellt wird. Zum anderen liegt auch keine ärztliche Bestätigung über eine Risikoschwangerschaft vor, welche sie daran gehindert hätte, während der Schwangerschaft vorübergehend ihre Arbeit fortzusetzen. Im Weiteren ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass es einer 33-jährigen Frau zuzumuten wäre, sich bei Beratungsstellen über ihre Rechte bei einer Schwangerschaft zu erkundigen. Dies gilt umso mehr, als dass ihre Schreiben vom 27. Februar 2018 und 19. April 2018 an die Vorvorinstanz (act. 6.7 und 6.9) darauf hindeuten, dass sie die deutsche Sprache beherrscht bzw. zumindest für die allfällige Einholung von Auskünften durch eine deutschkundige Person unterstützt worden wäre. Dazu kommt, dass auch im ungarischen Arbeitsgesetz ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft (Art. 65) sowie ein bezahlter Mutterschaftsurlaub (Art. 127) existieren, weshalb es nicht als glaubhaft erscheint, dass der Beschwerdeführerin vor der Kündigung entsprechende arbeitsrechtliche Ansprüche völlig unbekannt waren. Im Übrigen liegt auch keine Bestätigung des Arbeitsamtes nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA vor, wonach die Beschwerdeführerin unfreiwillig arbeitslos geworden ist, was der Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung zusätzlich entgegensteht. Damit kann offen gelassen werden, ob das Verhalten der Seite 6 Beschwerdeführerin aufgrund der zeitlich sehr kurzen Erwerbstätigkeit und ihrer Sozialhilfeabhängigkeit auch als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist. 4.4 In Anbetracht dieser Umstände haben die Vorinstanzen daher das Fortbestehen eines freizügigkeitsrechtlichen Anwesenheitsanspruchs als erwerbstätige Person zu Recht verneint. Durch ihre andauernde Sozialhilfeabhängigkeit hat die Beschwerdeführerin zudem auch offensichtlich die Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA nicht erfüllt, weshalb ihr auch als Erwerbslose keine Aufenthaltsbewilligung zuzusprechen ist. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht sodann das Vorliegen eines Härtefalls geltend, da sich der mutmassliche Vater des am XX.XX.2018 geborenen Sohns C___ weigere, die Vaterschaft anzuerkennen. Fehlende Kenntnis der biologischen Herkunft könne die Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen, sowie Dissonanzerfahrungen und Identitätskrisen auslösen. Deshalb müsse der Beschwerdeführerin die Chance gegeben werden, eine Vaterschaftsklage anhängig zu machen, was einen weiteren Verbleib in der Schweiz voraussetze. Mit Blick auf das Kindeswohl von C___ sei der Beschwerdeführerin zurzeit die Ausreise aus der Schweiz nicht zumutbar. Hinzu komme, dass C___ als Frühgeburt in der 35. Schwangerschaftswoche zur Welt gekommen sei und gesundheitliche Beschwerden habe. Aufgrund der Frühgeburtlichkeit erachte sein behandelnder Kinderarzt eine Ausreise aus der Schweiz aktuell nicht als angemessen. Zudem habe die Beschwerdeführerin zu ihrem Herkunftsland keinen Bezug. Ihre Eltern seien verstorben als sie noch jung gewesen sei. Von da an sei sie auf sich alleine gestellt und pflege keine Beziehungen zu Verwandten in ihrem Herkunftsland. In der Schweiz habe sie sich nun ein neues Leben und ein soziales Umfeld aufgebaut. 5.2 Die Vorinstanz wendet dagegen ein, dass gemäss dem vorliegenden Arztzeugnis aktuell keine schwerwiegenden Gesundheitsprobleme beim Kind bestünden, welche einer Rückkehr der Kindsmutter in die Heimat entgegenstehen würden. Allein der Umstand, dass es möglicherweise rechtliche Auseinandersetzungen mit dem möglichen Kindsvater gebe, könne nicht als Grund für einen Härtefall aufgeführt werden, zumal sich die Beschwerdeführerin durchaus in der Schweiz vertreten lassen und diese Vertretung aktuell auch ohne Probleme organisieren könne. Eine Betreuung des Kindes sei in ihrer Heimat genauso gut möglich. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in der Schweiz integriert und sie halte sich erst seit kurzem im Land auf, so dass eine Rückreise in die Heimat durchaus zumutbar sei und nicht zu einem Härtefall führe. Seite 7 5.3 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt der massgebliche Härtefall voraus, dass sich die betreffende Person in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass ihre Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein müssen bzw. dass die Verweigerung der Härtefallbewilligung für die Betroffene schwere Nachteile zur Folge hätte (BGE 119 Ib 33 E. 4c). Der Begriff des Härtefalls wird in Art. 31 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Integrationsgrad, die Respektierung der Rechtsordnung, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz, der Gesundheitszustand sowie die Möglichkeit der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei Ausländern, die sich seit zehn und mehr Jahren in der Schweiz aufhalten, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern diese finanziell unabhängig, sozial und beruflich gut integriert sind und sich bis dahin klaglos verhalten haben (vgl. BGE 124 II 110 E. 3). 5.4 Es ist mit der Vorinstanz darin übereinzugehen, dass für eine allfällige rechtliche Auseinandersetzung mit dem Kindsvater der dauernde Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erforderlich ist und sie sich in der Schweiz vertreten lassen kann. Ebenso liegen keine aktuellen Belege vor, dass der Gesundheitszustand des Sohnes eine Ausreise derzeit nicht zulassen würde. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit rund 20 Monaten in der Schweiz aufhält und in Ungarn den grössten Teil ihres Lebens verbracht hat, weshalb keineswegs von einem langen und lebensprägenden Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz gesprochen werden kann. Zudem ist die Beschwerdeführerin sozialhilfeabhängig und es liegen keine Hinweise für eine gute Integration vor. Auch wenn die Wiedereingliederung im Heimatland mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, ist davon auszugehen, dass ihrer Rückkehr keine unüberwindlichen Hindernisse entgegenstehen. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, gestützt auf einen neuen Arbeitsvertrag ein neues Gesuch für eine Aufenthaltsbewilligung zu stellen. Insofern sind keine Gründe ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, dass sich das Schicksal der Beschwerdeführerin von denjenigen anderer Ausländer-/innen in vergleichbaren Situationen abhebt. Demzufolge wurde ihr zu Recht auch keine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit b AIG erteilt. 6. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und ihre Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind. Die Seite 8 Beschwerde ist damit abzuweisen. Da die der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz schon lange abgelaufen ist, gilt es eine angemessene neue Ausreisefrist anzusetzen (Art. 64d Abs. 1 AIG). Im vorliegenden Fall erscheint eine Ausreisefrist bis zum 31. August 2019 als gerechtfertigt. Sollte allerdings ein Weiterzug dieses Urteils an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat die Beschwerdeführerin sich binnen zweier Monate ab dem Datum eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus der Schweiz zu entfernen. 7. Nach Art. 19 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 VRPG ist im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss eine Entscheidgebühr aufzuerlegen, wobei eine Gebühr von Fr. 1‘500.00 als angemessen erscheint (Art. 4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen [bGS 233.2]). Diese ist im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse zu belasten, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 8. Der Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt. Gemäss Art. 23 der Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) entschädigt der Staat diese nach dem notwendigen Zeitaufwand. Das Honorar beträgt Fr. 170.-- je Stunde plus Mehrwertsteuer (Art. 24 Abs. 1 aAT i.V.m. Art. 27 AT). Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat eine Kostennote von Fr. 2‘361.85 (inkl. 7.7% MWSt.) eingereicht, was angesichts ausgewiesenen Bemühungen als angemessen erscheint. Dieser Betrag ist der Staatskasse zu belasten, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. Seite 9 Demnach erkennt das Obergericht: Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A___ wird abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführerin wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis spätestens 31. August 2019 bzw. im Sinne der Erwägung 6 angesetzt. 3. Der Beschwerdeführerin wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.-- auferlegt. Diese wird im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse belastet, unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 4. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdeführerin wird ihr Rechtsvertreter RA AA___ zulasten der Staatskasse mit Fr. 2‘361.85 entschädigt (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen), unter Vorbehalt der Rückerstattungspflicht nach Art. 25 Abs. 3 VRPG. 5. Rechtsmittel: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 82 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Zustellung an die Beschwerdeführerin über deren Anwalt, die Vorinstanz und die Vorvorinstanz. Im Namen der 4. Abteilung des Obergerichts Der Obergerichtsvizepräsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Walter Kobler lic. iur. Daniel Hofmann versandt am: 19.06.19 Seite 10