Seite 16 gewähren bzw. eine Einsprachemöglichkeit einzuräumen. Dabei sind unter Umständen nicht nur die lärmvorbelasteten sondern auch andere Anwohner der Schiessanlage miteinzubeziehen (vgl. BGE 117 Ib 20 E. 3; BGE 110 Ib 99). Können allfällige Einsprachen nicht auf dem Weg der Verständigung geklärt werden, sind diese mittels begründetem Einspracheentscheid zu erledigen, wobei der Beschluss vom 20. April 2017 grundsätzlich zu überdenken wäre.