Da die Bewilligung der Durchführung des Kantonalschützenfestes als Sanierungserleichterung zu qualifizieren ist, wird der Beschwerdeführer jedoch nicht umhin kommen, die Betroffenen im Vorfeld in geeigneter Weise über die Durchführung des Kantonalschützenfestes zu informieren und diesen vorgängig das rechtliche Gehör zu