Im Weiteren dürfte es fraglich sein, ob die Betroffenen ohne verbindlichen Entscheid der Bewilligungsbehörde freiwillig ihre Zustimmung erteilen. Insofern erweist sich diese Auflage als sachfremd bzw. nicht als rechtskonform. Der Beschwerdeführer bestreitet den vorinstanzlichen Entscheid in diesem Punkt auch nicht, womit die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.