Eine solche Auslegung von Anhang 7 Ziff. 3 LSV würde dem Vorsorgeprinzip klar entgegenstehen und wäre damit verfassungswidrig. 8. Infolgedessen kommt das Obergericht zum Schluss, dass die in den Ziff. 2 und 3 des Entscheids vom 20. April 2017 verfügten Auflagen mit dem übergeordneten Recht im Einklang stehen. Daher hat die Vorinstanz diese zu Unrecht aufgehoben. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt gutzuheissen.