(PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., 2016, S. 383). Aus Anhang 7 Ziff. 3 LSV kann jedoch keinesfalls abgeleitet werden, dass Schiessveranstaltungen, welche nicht innerhalb von drei Jahren regelmässig stattfinden, keinen Lärm verursachen bzw. dass diese in lärmvorbelasteten Gebieten einfach hingenommen bzw. nicht angerechnet werden müssten.