Seite 15 Obergerichts lediglich, dass einmalige Schiessen zu keiner Verschlechterung der Pegelkorrektur führen, was jedoch keine Auswirkungen auf die geltenden Belastungsgrenzwerte hat. Selbst wenn die Auffassung der Vorinstanz zutreffen würde, dass die Belastungsgrenzwerte von Anhang 7 für solche Anlässe nicht gelten würden, wären die Lärmimmissionen gemäss Art. 40 Abs. 3 LSV nach Art. 15 USG unter Berücksichtigung von Art. 19 und 23 USG zu beurteilen (PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl.