7.3 Als Mass für die Störungswirkung des beurteilten Lärms verwendet die LSV vorwiegend den Beurteilungspegel Lr (Art. 38 LSV), der in dB(A) ausgedrückt wird. Dieser setzt sich zusammen aus dem (gemessenen oder errechneten) Schallpegel und einer oder mehreren Pegelkorrekturen, welche die relative Lästigkeit der Geräusche kennzeichnen (ROBERT WOLF in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2003, Rn 18 zu den Vorbemerkungen zu den Art. 19 – 25 USG). Mit der Pegelkorrektur wird je nach grösserer oder geringerer Störwirkung ein Malus oder Bonus zum Beurteilungspegel addiert. (BEATRICE W AGNER PFEIFER, Umweltrecht, Allgemeine Grundlagen, 2017, Rn. 461).