Im Weiteren ist nochmals auf die Armeereduktion 2004 hinzuweisen, weshalb allenfalls gegenwärtig nicht mehr alle im Jahr 1997 gewährten Schiesshalbtage für den Schiessbetrieb der Beschwerdegegnerin erforderlich sind. Entscheidend ist vorliegend jedoch, dass angesichts der bereits im Jahr 1997 geltenden Rechtspraxis davon auszugehen ist, dass sich die Sanierungserleichterung vom 17. Februar 1997 nur auf Schiessübungen und Ausbildungskurse im Interesse der Landesverteidigung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Schiessverordnung beschränkte.