Die Auflagen würden vom Beschwerdeführer korrekt auf den vorliegend konkreten Fall angewendet und der Beschwerdegegnerin werde mit der Möglichkeit, die vom kantonalen Schützenfest konsumierten Schiesshalbtage im Verlaufe von drei Jahren zu kompensieren, eine Erleichterung gewährt. Der Beschwerdegegnerin verblieben in diesen drei Jahren je 10 Schiesshalbtage, die für die militärischen und übrigen Schiessen ausreichten.