17 Abs. 2 USG). Sie haben nur keine Gültigkeit, soweit ausserdienstliche Schiessübungen nach den Art. 62 und 63 des Militärgesetzes durchgeführt werden (Anhang 7 Ziff. 1 Abs. 3 und Ziff. 2 LSV), was beim geplanten Sportschützenfest nicht der Fall ist.