Seite 10 Gemäss Art. 18 Abs. 2 USG sind die Vollzugsbehörden verpflichtet, Erleichterungen einzuschränken oder zu widerrufen, wenn sich die Umstände, welche zu den Sanierungserleichterungen geführt haben, wesentlich ändern (GRIFFEL/RAUSCH, a.a.O., Rn 9 zu Art. 17 USG). Infolgedessen vermag die im Beschwerdeverfahren eingereichte Zusammenstellung der kantonalen 300m Schiessanlagen nicht zu belegen, dass die Durchführung des Kantonalschützenfestes momentan in keiner Gemeinde des Kantons möglich wäre, zumal offenbar auch die St. Galler Anlage