, nachträglich berücksichtigt wurde. Je nach Sachlage könnte es durchaus sein, dass bewilligte Erleichterungen nachträglich angepasst bzw. gewährte Schiesshalbtage reduziert werden könnten, was sich entsprechend auf die jeweiligen Beurteilungspegel und die Belastungsgrenzwerte (vgl. Anhang 7 LSV) auswirken würde.