Die Vorinstanz gibt in Ziff. 2d des angefochtenen Entscheids an, dass in Bezug auf alle 300m Schiessanlagen im Kanton Appenzell Ausserrhoden im Rahmen der Sanierung Erleichterungen gewährt werden mussten und dass keine aktive 300m Schiessanlage die Immissionsgrenzwerte einzuhalten vermag. In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2018 hat sie dies mit einer Auflistung aller kantonaler 300m Schiessanlagen dokumentiert. Da dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Gelegenheit gewährt wurde, sich zu diesen Archivdaten zu äussern, ist die gerügte Gehörsverletzung zu bejahen.