4.2 Es steht fest, dass es sich beim Kantonalschützenfest um einen privaten sportlichen Schiessanlass handelt, womit vorliegend Art. 14 Abs. 1 lit. b LSV nicht zur Anwendung kommt. Für die Gewährung zusätzlicher Erleichterungen müssen daher die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV erfüllt sein. Dabei handelt es sich um eine Ausnahmebewilligung, weshalb sie restriktiv zu handhaben ist und nur in Sonderfällen erfolgen darf (Urteil des Bundesgerichts 1C_45/2010 vom 9. September 2010 E. 2.1).