Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV sind vom Bundesgericht für sportliche Wettkampfschiessen lediglich in einem einzigen Fall zugebilligt worden, weil sich die Verlegung der Schiessveranstaltungen auf eine andere Anlage als zu jener Zeit nicht möglich erwies und dem Kanton vor Ablauf der in Art. 17 Abs. 3 LSV festgelegten Seite 9 Sanierungsfrist genügend Zeit verblieb, um gemeinsam mit den Gemeinden nach besseren Sanierungslösungen zu suchen (vgl. BGE 119 Ib 463 E. 7 und 8).