4.1 Es ist unbestritten, dass die Schiessanlage C___ den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes und der Lärmschutzverordnung nicht genügt. So werden trotz durchgeführter Sanierungsmassnahmen bei drei Wohnhäusern in der Umgebung der Anlage die Immissionsgrenzwerte um 1 bis 6 dB(A) überschritten, beim Wohnhaus Assek. Nr. 61 auf der Parzelle Nr. 603 sogar um 15 dB(A) (act. 7/20), womit bei diesem gemäss Anhang 7 Ziff. 2 LSV auch der Alarmwert nicht eingehalten ist.