a zu taxieren und falle eindeutig nicht unter „ausserordentliche Schiessen“ gemäss lit. d. Beim vorliegend zur Diskussion stehenden kantonalen Schützenfest gehe es nicht um ein militärisches Schiessen ausser Dienst, sondern um einen privaten sportlichen Anlass. Die Bundesgerichtspraxis bezüglich Sanierungserleichterungen bei militärischen Schiessen sei irrelevant. Erleichterungen im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a LSV seien für private Wettkämpfe nur in absoluten Ausnahmefällen zu gewähren.