17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 lit. a der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) zu vermeiden, könnten daher grundsätzlich Erleichterungen zugestanden werden. Eine Sanierungserleichterung sei deshalb in Bezug auf das Kantonalschützenfest möglich. Für die Frage, ob und unter welchen Bedingungen private Wettkämpfe zulässig seien, sei die aktuelle (neuste) Rechtsprechung des Bundesgerichts massgebend, welche sich zwischenzeitlich geändert habe. Damit könne die Gemeinde nichts aus den Auflagen der Verfügung vom 17. Februar 1997 bzw. aus dem Rekursentscheid des Regierungsrates vom 14. Oktober 1997 ableiten.