Seite 6 Erleichterung von der Sanierungspflicht möglich sei. Mit Verweis auf BGE 119 Ib 463 E. 7 und unter Bezugnahme auf eigene Archivdaten kam die Vorinstanz in E. 2d zum Schluss, dass alle Anlagen im Kanton Appenzell Ausserrhoden Grenzwertüberschreitungen aufweisen würden, womit es faktisch unmöglich sei, im Kanton das geplante Wettkampfschiessen zu veranstalten. Um eine unverhältnismässige Betriebseinschränkung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 USG und Art. 14 Abs. 1 lit.