3. 3.1 Gemäss Gesuch der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2016 soll das 12. Kantonalschützenfest im Jahr 2019 zehn Tage dauern, wobei die Organisation und die Zuständigkeiten dem 11. Kantonalschützenfest, welches ebenfalls in C___ abgehalten worden sei, entsprechen soll. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid in E. 2a fest, dass die Durchführung des 12. Kantonalschützenfestes zusammen mit dem ordentlichen Vereinsbetrieb nicht mit der Vorgabe vereinbar sei, wonach pro Jahr maximal 16 Schiesshalbtage zulässig seien. Deshalb sei zunächst zu prüfen, ob eine zusätzliche