Seite 5 anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 141 I 36 E. 5.2 S. 42 f. mit Hinweisen). Nach Art. 32 Abs. 2 i. V. m. Art. 59 VRPG steht das Beschwerderecht den Gemeinden im Weiteren zur Wahrung eigener öffentlicher Interessen zu. Soweit es um immissionsschutzrechtliche Fragen geht, besteht für die Legitimation von Gemeinden zudem eine Spezialnorm: Art.