D. Gegen diesen Beschluss erhob die Feldschützengesellschaft B___ mit Eingabe vom 8. Mai 2017 beim Departement Bau und Volkswirtschaft Rekurs mit dem Antrag, die Auflagen in der Bewilligung vom 22. November 2016 vollumfänglich zu streichen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass Kantonalschützenfeste nicht zu den Schiesshalbtagen gehören. Unter „Wettkämpfe“ würden deklarierte kantonale Anlässe fallen, welche einen Wiederholzyklus von weniger als drei Jahren hätten. Im Übrigen sei in der lärmtechnischen Sanierung von 1996/97 nirgends von Kompensation die Rede.